Arbeitssicherheit in der Pflege
Arbeitssicherheit in der Pflege ist ein zunehmend akutes Thema. Gerne unterstützen wir ihre Einrichtung oder ihren Pflegedienst bei der korrekten Auswahl sicherer Produkte und Prozesse. Wichtige Fragen zur Arbeitssicherheit in der Pflege haben wir hier für sie zusammengestellt.
Dürfen Tabletten geteilt werden?
In Pflegeeinrichtungen und in Pflegediensten dürfen Pflegekräfte grundsätzlich keine Tabletten teilen. Die Gründe für das Verbot geteilter Tabletten finden sie in den Richtlinien und Gesetzen zur Arbeitssicherheit.
Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist ein Teilen von Tabletten nur dann zulässig, wenn kein gebrauchsfertiges Arzneimittel auf dem Markt ist und entsprechende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Beschäftigten ergriffen werden (Nr. 4.2 Abs. 3 TRGS 525 und Substitutionsgebot § 6 Abs. 1 Ziffer 4 GefStoffV). Da in fast allen Fällen ein gebrauchsfertiges Arzneimittel in der korrekten Dosierung vorhanden ist, gibt es so gut wie nie einen Grund für das Teilen von Tabletten. Ist die Dosierung nur durch das Teilen von Tabletten zu erreichen, stellt sich zudem die Frage ob die Dosierung sinnvoll gewählt ist.
Neben dem Verbot aus Sicht des Arbeitsschutzes, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- die individuelle Versorgung kann anders nicht sichergestellt werden
- die Teilbarkeit ist vom Hersteller in der Fachinformation bzw. in der Packungsbeilage beschrieben. Dabei ist inbesondere die Gleichförmigkeit der Bruchstücke im Rahmen der Dosisanpassung belegt. Achten Sie darauf, dass selbst eine theoretisch Gleichförmigkeit nicht immer zu einer Gleichförmigkeit in der Praxis führt. Kleine Tabletten sind häufig, auch mit Hilfe von Tablettenteilern, nicht korrekt zu teilen.
- der Apotheker kann die Qualität, d.h. die Stabilität des geteilten Arzneimittels, über die Haltbarkeitsdauer durch Validierung nachweisen kann (Produktschutz).